Revision eingelegt (BFH IV R 36/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen
von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko Nießbrauchsrecht
an einem KommanditanteilNießbrauchsrecht als Wirtschaftsgut
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen von Mitunternehmerinitiative und
Mitunternehmerrisiko - verdecktes Gesellschaftsverhältnis - Nießbrauchsrecht
an einem Kommanditanteil - Nießbrauchsrecht als Wirtschaftsgut.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob der alleinige Kommanditist (ggf. im Rahmen
eines verdeckten Gesellschaftsverhältnisses) Mitunternehmer der
KG geblieben ist, nachdem er seinen Kommanditanteil unter der Auflage
der Bestellung eines Ertragsnießbrauchs zugunsten einer von ihm
beherrschten anderen Personengesellschaft unentgeltlich auf seine
Söhne übertragen hat und im daher der Nießbrauchsbetrag im Rahmen
der Einkünftefeststellung der KG als Gewinnanteil zuzurechnen ist.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a); EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.07.2025; Aktenzeichen IV R 36/22)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zu 1. nach
Übertragung seines Kommanditanteils an der Klägerin zu 2. unter
Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts Mitunternehmer bei der Klägerin
zu 2. geworden ist. Es wird außerdem darum gestritten, ob die Nießbrauchszahlungen
die Einkünfte der Klägerin zu 2. bzw. der Mitunternehmer mindern.
Die Klägerin zu 2. ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin
der Klägerin zu 2. ist die HH GmbH (im Folgenden: HH), deren alleiniger
Geschäftsführer der Kläger zu 1. ist. Alleiniger Kommanditist der
Klägerin zu 2. war bis zum Juli 2013 ebenfalls der Kläger zu 1.
Gegenstand der im Jahr 2013 gegründeten Klägerin zu 3. ist das Halten
und Verwalten des eigenen Vermögens. Komplementäri...