Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung. dauerhafte berufliche Eingliederung. allgemeines Berufsbild als Maßstab
Leitsatz (amtlich)
Eine Eignung für den mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf kann nicht anhand eines Abgleichs mit dem Aufgabenzuschnitt und den Bedingungen eines konkreten einzelnen Arbeitsplatzes erfolgen. Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.
Der am … 1987 geborene Kläger wurde, von der Beklagten durch die Bewilligung von Berufsbildungsbeihilfe gefördert, von Oktober 2005 bis August 2007 zum Maurer ausgebildet. Zeiten der Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch Fördermaßnahmen und kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit schlossen sich an. Vom 16. Juni 2008 bis 29. August 2008 war der Kläger bei der Firma S... Haus- und Umwelttechnik D… tätig, mit der er am 25. Juli 2008 einen Berufsausbildungsvertrag schloss. Danach sollte der Kläger vom 1. September 2008 bis 29. Februar 2012 zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ausgebildet werden. Vom 30. August 2008 bis 31. August 2008 war der Klägerin wiederum arbeitslos. Zum 1. September 2008 nahm er die Berufsausbildung auf.
Am 11. September 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe.
Mit Bescheid vom 14. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung kö...