Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortschreibung des Einheitswerts für ein in den neuen Bundesländern belegenes Einfamilienhaus. Gartenhaus als Nebengebäude zum Einfamilienhaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Bestand eine wirtschaftliche Einheit Einfamilienhaus in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 und lag eine wirksame Feststellung des Einheitswertes auf den 1.1.1991 für diese wirtschaftliche Einheit nicht vor, ist die Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage des § 42 GrStG zu ermitteln. Bei dieser Steuerberechnungs- und Erhebungsmethode bedarf es keiner zusätzlichen Feststellung des Einheitswerts des Grundstücks.
2. Gartenhäuser sind Nebengebäude, die der wirtschaftlichen Einheit Einfamilienhaus zugerechnet werden.
Normenkette
BewG § 132 Abs. 2; RBewDV § 32; GrStG § 42
Nachgehend
BFH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen II R 46/06)
BFH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen II R 46/06)
Tenor
1. Der Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1998 vom 2. Juli 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2002 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden erstattungsfähigen Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Einheitswertbescheid auf den 1. Januar 1998 für das Grundstück E.-T.-Straße 26 in N..
Das Grundstück E.-T.-Str. 26 in N. (Flurstück A) war bis zum Jahr 1936 landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Gemeinnützige W. und H. GmbH (G.) erwarb im Jahr 1937 das damals noch ungeteilte Areal von 26.640 m² zu einem ...