Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kindergeldaufhebung bei aus anderem Grund fortbestehenden Anspruch. Anfechtungsklage. Kindergeld für an Borderline-Syndrom leidendes Kind. Unfähigkeit zum Selbstunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist unzulässig, wenn zwar der ursprüngliche Berücksichtigungstatbestand entfallen ist, dafür aber ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Gegen einen dennoch ergangenen Aufhebungsbescheid ist die Anfechtungsklage statthaft.
2. Ein behindertes Kind ist im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn die Behinderung jedenfalls mitursächlich für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. Davon ist auszugehen, wenn die Mitarbeiter des Arbeitsamtes nie den Versuch unternommen haben, das am Borderline-Syndrom leidende Kind in eine Stelle oder in eine Ausbildung am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, weil eine solche Vermittlung bei den sachnahen Mitarbeitern der Berufsberatung aufgrund der Behinderung des Kindes offenbar für nicht möglich gehalten wurde.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen III R 72/06)
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 05.12.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung des für das Kind A. f...