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OLG Stuttgart Beschluss vom 21.07.2008 - 5 U 44/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen.

2. Ein Haftungsausschluss über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.

Normenkette

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; KfzPflVV § 4; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2; AKB § 2b Abs. 3b

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.02.2008; Aktenzeichen 26 O 397/2006)

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des LG Stuttgart vom 29.2.2008 - Geschäftsnummer: 26 O 397/06 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen.

Gründe

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz auf Grund eines Motorradunfalls in Anspruch.

Der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 nahmen als Motorradfahrer am 13.5.2006 an einer von der GmbH organisierten Trainingsveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit auf der Grand Prix-Strecke in B/Tschechoslowakei teil.

Im Rahmen des Trainings kollidierten sie in einer Rechtskurve miteinander, wobei das Motorrad des Klägers und seine Motorradbekleidung beschädigt wurden, der Kläger jedoch unverletzt blieb. Der Kläger wirft dem Beklagten Ziff. 1 vor, den Unfall verschuldet zu haben und hat ihn und die Bekl. Ziff. 2 als Haftpflich...

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