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OLG München Beschluss vom 15.09.2022 - 34 Wx 114/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung, Beschwerde, Grundbuchamt, Grundbuch, Beteiligung, Beschwerdevorbringen, Gutachten, Immobilie, Kenntnis, Gesellschafter, Bewertung, Zustimmung, Wirksamkeit, Anordnung, einstweiligen Anordnung, positive Kenntnis, notarieller Urkunde

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 9.3.2022 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

III. Der Beteiligte zu 3 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.528.636 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks A-Str. 10 eingetragen. Sie ist mit dem Beteiligten zu 3 verheiratet. Die Beteiligten zu 1 und 3 leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, leben mittlerweile aber getrennt.

Mit notarieller Urkunde vom 8.10.2020 gründeten zwei Kinder - S. Z. und P. Z. - sowie ein Enkel - O. Z. - der Beteiligten zu 1 und 3 die "Z. A-Str. GbR", die Beteiligte zu 2. In derselben Urkunde einigten sich die Beteiligte zu 1 und die Beteiligte zu 2 über den Übergang des Eigentums an dem oben genannten Grundbesitz auf letztere und bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch. In Ansehung der gesamthänderischen Beteiligung der Kinder der Beteiligten zu 1 am Vermögen des Erwerbers sollte die Einbringung als Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen.

Im Hinblick auf diese Übertragung erklärte der Beteiligte zu 3 mit Anwaltsschriftsatz vom 29.10.2020, bereits mit notarieller Urkunde vom 31.3.2020 habe die Beteiligte zu 1 das Grundstü...

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