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OLG Köln Beschluss vom 03.04.2024 - 28 Wx 1/24

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Leitsatz (amtlich)

Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre.

Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet.

Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.

Normenkette

EGStGB Art. 9; HGB § 325; HGB § 335

Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 32 T 355/23)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 11.01.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.11.2023 (32 T 355/23) aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.06.2023 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 25.05.2023 (EHUG - 00198933/2021 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro wegen Nichteinreichung ihrer Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Nachdem die am 13.01.2021 von der Beschwerdeführerin bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereichten Jahresabschlussunterlagen 2019 die Angabe enthielten "Der Jahresabschluss wurde vor Feststellung offengelegt", drohte der Rechtsbeschwerdeführer mit Verfügung vom 13.08.2021 die Verhängung eines Ordnungsgelds in Höhe von 2.500 Euro wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflicht zur Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 an. Die Androhung enthielt den H...

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