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OLG Hamburg Beschluss vom 05.06.2025 - 2 UF 16/25

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Versorgungsträger ist nur hinsichtlich der bei ihm bestehenden Anwartschaftsrechte beschwerdebefugt.

2. Infolgedessen ist die Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts auf dieses Anrecht beschränkt.

3. Die Ehezeit wird durch vertragliche Abreden der Beteiligten nicht verändert.

Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 10.07.2024; Aktenzeichen 734 F 90/22)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Versorgungsträgerin wird Absatz 3 der Ziffer 2. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 10.07.2024, Az. 734 F 90/22, abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5362 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.2022, übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 1.758,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Ehe der Beteiligten wurde am 23.08.2004 vor dem Standesamt Hiddensee (HR-Nr. ...) geschlossen, der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 14.06.2022 dem Antragsgegner am 06.08.2022 zugestellt.

Am 12.10.2023 schlossen die Beteiligten vor dem Notar ... zu UR-Nr. ... eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Unter § 2 regelten sie den Versorgungsausgleich wie folgt:

"(1) Die Eheleute schließen hiermit nach § 6 VersAusglG gegenseitig den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG aus. Ausgenommen von diesem Verzicht ist der Zeitraum vom 01. August 2014 bis zum 30. April 2018. Für diesen Zeitraum s...

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