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OLG Hamburg Beschluss vom 01.09.2015 - 2 UF 109/15

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 10.08.2015; Aktenzeichen 734 F 183/15)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG HamburgWandsbek, Abt. 734, vom 10.8.2015 (Az. 734 F 183/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von EUR 1.000,-. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss die ursprünglich am 1.7.2015 erlassene einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner aufgehoben, weil der Anlass dafür entfallen sei.

I.) Auf Grundlage der Schilderungen der Antragsgegnerin über Vorfälle am 26.6., 27.6. und 29.6.2015 hatte das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner verboten,

  • mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen,
  • ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, verbunden mit dem Gebot, sich bei einem zufälligen Zusammentreffen unverzüglich zu entfernen,
  • sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern, bei einem Besuch des Sportstudios McFit auf weniger als 10 Meter, verbunden mit dem Gebot, bei zufälligem Zusammentreffen unverzüglich den Abstand herzustellen und einzuhalten,
  • die Antragstellerin zu belästigen oder zu bedrohen.

Der Antragsgegner hatte sodann die gegen ihn gerichteten Vorwürfe im Einzelnen bestritten und mündliche Verhandlung beantragt (§ 54 Abs. 2 FamFG). Diese fand am 6.8.2015 statt und es stellte sich heraus, dass die Antragstellerin inzwischen den Antragsgegner in der Nacht vom 3.8. auf den 4.8.2015 in seiner Wohnung aufgesucht hatte. Si...

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