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§ 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Gerichtliche Auseinandersetzungen in Familiensachen sind auf Seiten des Antragstellers häufig von Eilbedürftigkeit geprägt, sei es in Unterhaltssachen oder auch in Angelegenheiten elterlicher Sorge oder des Umgangs.

§§ 49–57 FamFG erfassen den einstweiligen Rechtsschutz in Gestalt der einstweiligen Anordnung für alle Familiensachen abschließend, es sei denn, spezielle Vorschriften sind vorrangig, wie beispielsweise §§ 246–248 FamFG für Unterhaltssachen.

Der einstweilige Rechtsschutz ist unabhängig vom Hauptsacheverfahren ausgestaltet. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbstständiges Verfahren, und zwar auch unabhängig davon, ob eine inhaltsgleiche Hauptsache bereits anhängig ist oder später anhängig wird, § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG.[1]

[1] Dazu Wendl/Dose/Schmitz, § 10 Rn 394; zum Verfahren Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, Art. 111 FGG-RG Rn 15 ff.

B. Allgemeine Grundsätze

I. Voraussetzungen

 

Rz. 2

Die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung finden sich in den Vorschriften der §§ 49 ff. FamFG, wobei nach dem Gesetzestext gem. § 49 Abs. 1 FamFG durch einstweilige Anordnung das Gericht eine vorläufige Maßnahme treffen kann, damit also klargestellt ist, dass mit einem solchen Verfahren nicht die Hauptsache vorweggenommen werden soll.[2] Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher in denjenigen Fällen nicht in Betracht, in denen die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Dies ist beispielsweise bei der Frage der Einräumung des Vornamensbestimmungsrechts der Fall (§ 1628 BGB). Für ein solches Verfahren nach § 1628 BGB ist daher für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum.[3] In diesem Fall ist die Bestimmung endgültig. Sie kann nur unter den engen Voraussetzungen des NÄG geändert werden, die regelmäßig nicht vorliegen.[4]

Allerdings sind d...

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