Leitsatz (amtlich)
1. Einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, welcher testamentarisch Bedachte nach dem Willen des Erblassers sein Erbe oder nur Vermächtnisnehmer sein soll, bietet der Wert der jeweils zugewandten Vermögensgegenstände.
2. Hat der Erblasser den überwiegenden Teil seines Nachlasses mit Quoten von 55 % und 34 % zwei Personen zugewandt, während auf weitere Bedachte nur weitaus geringere Nachlassanteile in Höhe von jeweils wenigen Prozent entfallen, sind die Letztgenannten als bloße Vermächtnisnehmer begünstigt und nicht als Erben berufen.
3. Die mit weitem Abstand vor den anderen Bedachten beiden Begünstigten sind im Zweifel als Erben berufen und zu Miterben eingesetzt.
4. Die Erbquote der Miterben entspricht dem Anteil der ihnen zugewandten Vermögensgegenstände am gesamten Nachlasswert. Berechnungsgrundlage ist dabei der um den Wert der Vermächtnisse verminderte (Netto-)Nachlasswert.
Normenkette
BGB § 2087 Abs. 1; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2148
Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen 300 VI 283/23)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Moers vom 8. Oktober 2024 abgeändert und der Erbscheinantrag des Beteiligten zu 5. vom 7. September 2023 zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 5. begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Er stützt sich auf das handschriftliche Testament, das die Erblasserin am 28. Mai 2008 errichtet hat und in dem es - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt heißt:
"Mein Testament
...
Mein Haus und Grundstück Hoher Weg 260 vererbe ich ... (lies: dem Beteiligten zu 5.). ... (lies: Dieser) hat sich stets um das Haus bemüht und mir bei der Instandhaltung ...