vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 25/16)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Treuhandverhältnis, Nichteinhaltung der nach BGB erforderlichen Form
Leitsatz (redaktionell)
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Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.
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Ein Treuhandverhältnis muss im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und vereinbarungsgemäß durchgeführt werden.
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Zur konsequenten Durchführung einer Treuhandabrede gehört auch die klare Trennung von Eigenvermögen und Treugut.
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Die Nichteinhaltung der nach § 311b BGB erforderlichen Form führt regelmäßig zur Nichtanerkennung des Treuhandverhältnisses.
Normenkette
BGB § 311b; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 159; EStG § 23
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen IX R 25/16)
BFH (Urteil vom 08.11.2017; Aktenzeichen IX R 25/16)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr (2012) einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt hat.
Der Kläger erwarb im Jahr 2008 sämtliche Anteile an der Firma X- GmbH (im Folgenden: Beigeladene) und wurde deren Geschäftsführer.
Am … März 2009 ersteigerte der Kläger das Objekt „Y-Straße” mit drei Wohnungen, für die laut Beschluss des die Versteigerung durchführenden Amtsgerichts 135.000 EUR zu zahlen waren. In der Veräußerungsanzeige des Amtsgerichts Stade wurde ein Verkehrswert von 197.000 EUR angegeben (…). Aufgrund eines mit dem Kläger persönlich abgeschlossenen Vertrages gewährte die Wüstenrot Bausparkasse dem Kläger ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 135.000 EUR und überwies diesen Betrag unmittelbar an das die Versteigerung durchführende Amtsgericht.
Die 3 Eigentumswohnungen wurden in der Folge mit 27.000 EUR (Grund und Boden) zzgl. 113.355 EUR (Gebäude) in der Entwicklung des Anlag...