vorläufig nicht
rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung des Rabattfreibetrages durch eine nur Arbeitnehmer
beschäftigende konzernangehörige Dienstleistungsgesellschaft - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 1/26)
Leitsatz (redaktionell)
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist die Anwendbarkeit des Rabattfreibetrages gem. § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin gehört zur X-Gruppe, welche bundesweit …märkte betreibt.
Mit Wirkung zum … gründete die damalige X-GmbH für jeden einzelnen …markt eine eigene Dienstleistungsgesellschaft. Um eine solche handelt es sich bei der Klägerin. Sie führt den Markt in Y. (…)
Ausweislich eines zwischen der X-GmbH und der Klägerin geschlossenen Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrages ist es Aufgabe der Klägerin, sämtliche mit dem Verkauf von … sowie alle weiteren zum Betrieb eines …marktes erforderlichen Tätigkeiten – auch im gastronomischen Bereich (den die Klägerin allerdings nicht unterhielt) – durchzuführen. Sämtliche Geschäfte schließt und vermittelt sie im Namen und auf Rechnung der X-GmbH. Sie ist insoweit zum Abschluss entsprechender Verträge des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs eines …marktes bevollmächtigt. Die X-GmbH gewährt der Klägerin und ihren Erfüllungsgehilfen hierfür Zugang zu den Geschäftsräumen des jeweiligen …marktes und stellt ihr die zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen benötigten beweglichen Gegenstände zur Verfügung, soweit diese im Eigentum der X-GmbH stehen oder von dieser gemietet oder geleast werden.
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