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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 29.03.2023 - L 10 KR 610/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. Sonderrechtsnachfolge. Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5

Orientierungssatz

1. Bei dem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB 5 handelt es sich um eine laufende Geldleistung im Sinne des § 56 Abs 1 SGB 1.

2. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5 erfüllt sind, ist nach den Grundsätzen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu beantworten.

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.04.2025; Aktenzeichen B 1 KR 10/24 R)

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von in der Zeit vom 14.01.2014 bis 00.00.0000 angefallenen Kosten für die Krankenhausbehandlung der am 00.00.0000 geborenen und 00.00.0000 verstorbenen N., geborene G. (Verstorbene).

Die Kläger sind die Kinder der Verstorbenen.

Die Verstorbene besaß die deutsche Staatsangehörigkeit und ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Vom 01.05.1949 bis 17.03.1951 absolvierte sie eine Schneiderlehre und war in diesem Zeitraum vom 01.05.1949 bis 08.06.1950 bei der S. A. krankenversichert. Bereits ab dem 01.04.1950 begann sie eine Hochschulausbildung und studierte bis zum 16.02.1960 in Z., H. und O. die Fächer Erziehungswissenschaften, Englisch und Deutsch. Vom 01.04.1960 bis 12.11.1963 absolvierte sie ihr Referendariat im Schuldienst in B. und L.. Zwischen dem 15.11.1963 und dem 18.07.1964 wanderte sie nach Südafrika aus, heiratete dort am 00.00.0000 und lebte dort bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland am 13.01.2014. Seit ihrer Rückkehr nach Deutschland lebte ...

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