Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf Förderung der Weiterbildung durch Erteilung eines Bildungsgutscheins
Orientierungssatz
1. Die Förderung der Weiterbildung eines Arbeitnehmers durch Erteilung eines Bildungsgutscheins setzt nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III u. a. den Nachweis voraus, dass die Maßnahme notwendig ist, um ihn beruflich einzugliedern oder eine bei ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden.
2. Zu einer Weiterbildungsbefähigung gehören neben den rein fachlichen Voraussetzungen auch Durchhaltevermögen, Verantwortungsbewusstsein, Frustrationstoleranz und Konfliktfähigkeit. Bestehen hieran Zweifel, so ist dies durch Begutachtung zu klären. Verweigert der Antragsteller hierbei die Mitwirkung, zu der er nach § 62 SGB I verpflichtet ist, so ist mangels Nachweis der nach § 81 Abs. 1 SGB III erforderlichen Notwendigkeit die Erteilung des Bildungsgutscheins zu versagen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 23.01.2024; Aktenzeichen B 11 AL 19/23 AR)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.12.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Bildungsgutschein für eine Ausbildung zum Wagenmeister.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist Speditionskaufmann und mit einer kleinen Spedition selbständig. Nach seinen Angaben erzielt er hieraus kein für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ausreichendes Einkommen. Er erhielt von der Beklagten am 25.11.2019 einen Bildungsgutschein für eine Qualifizierung zum Triebwagenführer (Bewilligung von Lehrgangskosten und Fahrtkosten). Vorausgegangen war eine psychologische Eignungsuntersuchung der Fa. "B. GmbH" gem. Triebfahrzeugführerscheinvero...