Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag. Wegfall des sog Rentnerprivilegs bei nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Abänderungsverfahren
Orientierungssatz
1. Wird nach dem 31.8.2009 ein Abänderungsverfahren eingeleitet und die ursprüngliche Versorgungsausgleichsentscheidung abgeändert, so endet das in § 101 Abs 3 SGB 6 bis zum 31.8.2009 normierte sog Rentnerprivileg (vgl LSG Essen vom 23.3.2021 - L 14 R 650/17 = juris RdNr 39).
2. Bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsurteils und dem Abänderungsverfahren handelt es sich nicht um ein und dasselbe Verfahren über den Versorgungsausgleich.
3. Das in § 101 Abs 3 SGB 6 in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung normierte Rentnerprivileg gewährt keinen zeitlich unbefristeten Vorteil für den Ausgleichspflichtigen. Insbesondere ergibt sich aus der Norm kein genereller Vertrauensschutz in Bezug auf eine bestimmte Rentenhöhe.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 22.02.2024; Aktenzeichen B 5 R 12/22 R)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Rente des Klägers aufgrund der Übertragung von Entgeltpunkten auf die geschiedene Ehefrau durch einen insoweit veränderten Versorgungsausgleich sowie über die Rechtmäßigkeit der Erstattung von geleisteten Rentenzahlungen.
Mit Bescheid vom 01.07.2009 bewilligte die Beklagte dem am 27.12.1958 geborenen Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.020,09 Euro monatlich ab dem 01.06.2009 und befristet bis zum 30....