Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs. Verminderung des Bemessungsentgelts wegen in Eingliederungsvereinbarung selbst erklärter eingeschränkter Verfügbarkeit aufgrund Nebentätigkeit und Leistungsminderung. freiwillige Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung
Orientierungssatz
Hat ein Arbeitsloser, der jahrelang freiwillige Beitragszahlungen zur Arbeitslosenversicherung geleistet hat, in einer Eingliederungsvereinbarung eine Arbeitsaufnahme in Teilzeit mit 20 Wochenstunden vereinbart, weil sein Leistungsvermögen gemindert ist und er einer Nebentätigkeit als Berufsbetreuer nachgeht, so ist das Arbeitslosengeld gem § 151 Abs 5 SGB 3 zu berechnen, auch wenn der Arbeitslose später angibt, auch 30 Wochenstunden arbeiten zu können.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 17.07.2025; Aktenzeichen B 11 AL 13/25 B)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger höhere Leistungen zustehen, insbesondere, ob die Beklagte den Leistungssatz des Klägers zutreffend anhand einer Wochenstundenzahl von 20 ermittelt hat.
Der Kläger war selbstständiger Berufsbetreuer und hat freiwillig Beiträge an die Beklagte entrichtet. Am 30. November 2018 wurde der Kläger erstmals persönlich bei der Beklagten vorstellig und teilte mit, er benötige eine Beratung, da der Umfang seiner Selbständigkeit demnächst unter 15 Stunden wöchentlich fallen werde. Am 15. Dezember 2018 teilte der Kläger schriftlich mit, er habe am 8. Dezember erfahren, dass er aus einem weiteren Betreuungsverfahren entlassen worden sei, so dass seine Wochenarbeitszeit nunmehr 14,88 Stunden betrage. Am 20. Dezember .2018 meldete der Kläger sich erneu...