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BSG Beschluss vom 17.07.2025 - B 11 AL 13/25 B

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Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 26.03.2025; Aktenzeichen L 2 AL 15/24)

SG Hamburg (Entscheidung vom 13.06.2024; Aktenzeichen S 44 AL 269/20)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. März 2025 - L 2 AL 15/24 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

1. In der Beschwerdebegründung wird ein potenzieller Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht in dem erforderlichen Umfang bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).

Die Beschwerdebegründung wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Der Kläger, der zu einem früheren Zeitraum höheres Alg begehrt, macht zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung seines Vortrags und durch das Fehlen einer Begründung zum Anspruchsbeginn geltend. Der Senat vermag anhand der Beschwerdebegründung schon nicht zu beurteilen, ob die Entscheidung des LSG überhaupt auf diesem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Der Kläger legt nicht nachvollziehbar dar, aufgrund welcher Sach- und Rechtslage die Beklagte und die Vorinstanzen zu einem Anspruch des Klägers auf Alg gelangt sind und wie sie dessen Höhe im Einzelnen begründet haben. Genannt werden eine Vielzahl von Bescheiden, die sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen, aber ohne weitere Differenzierung. Bezogen auf die Höhe lässt sich dem Vorbringen zwar entnehmen, dass § 151 Abs 5 SGB III zur Anwendung gekommen ist. Um eine Prüfung zu ermöglichen, welcher Vortrag des Klägers bedeutsam und zu berücksichtigen gewesen wäre, hätte es allerdings einer konkreten Darstellung und Auseinandersetzung mit der Berechnung der Beklagten unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben zur Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Alg (dazu zuletzt - auch in Bezug zu § 151 Abs 5 SGB III - etwa Urteil des Senats vom 24.9.2024 - B 11 AL 7/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 22 ff) bedurft. Diese fehlen. Den Darlegungen lässt sich schon nicht entnehmen, auf welcher tatsächlichen (Bemessungsentgelt) und weiteren rechtlichen (§§ 149 ff SGB III) Grundlage hier die Bemessung erfolgt ist.

Was den Anspruchsbeginn angeht, fehlt es darüber hinaus an einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung, aus der sich schlüssig ein Anspruch des Klägers auf Alg bereits vor dem 2.1.2019 ergeben würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich ob und zu welchem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung (§ 137 Abs 1 Nr 1, § 141 SGB III in der hier anwendbaren bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung) erfüllt war. Aus dem Vorbringen des Klägers, am 30.11.2018 um eine Beratung nachgesucht zu haben, weil er "demnächst" weniger als 15 Stunden wöchentlich selbstständig tätig sein werde, am 15.12.2018 eine schriftliche Mitteilung gemacht zu haben und später noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 17.12.2018 bis 21.12.2018 eingereicht zu haben, lässt sich nicht auf eine persönliche Arbeitslosmeldung vor dem 2.1.2019 schließen. Damit bleibt nach der Beschwerdebegründung schon offen, warum die Entscheidung des LSG auf einer unzureichenden Begründung zu diesem Punkt beruhen könnte.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 103 SGG durch einzelne, nicht beantwortete Fragen beanstandet, ist damit schon deshalb kein Verfahrensfehler schlüssig bezeichnet, weil - anders als der Kläger meint - in den aufgezeigten Fragen keine konkrete Beweisthemen benennende Beweisanträge zu erkennen sind. Zudem zeigt der Kläger nicht auf, die vermeintlichen Beweisanträge auch noch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben (vgl zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rüge einer Verletzung von § 103 SGG nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160 RdNr 18 ff und § 160a RdNr 16e f, mwN).

2. Auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nach dem Vorbringen des Klägers nicht in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht geltend, die zu klärende Rechtsfrage liege darin, "dass bei Zugrundelegung einer (fiktiven) 39-Stunden-Woche bei jedem Erwerbsgeminderten eine Herabbemessung gemäß § 151 Abs. 5 SGB III vorzunehmen wäre". Ob damit überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage formuliert ist, erscheint im Hinblick auf den Bezug auf eine - konkrete - 39-Stunden-Woche und eine - konkrete - Erwerbsminderung zwar zweifelhaft. Dies kann aber dahinstehen.

Denn jedenfalls ist anhand der Beschwerdebegründung nicht zu beurteilen, ob diese Frage klärungsfähig ist. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Erforderlich ist insoweit, dass der Kläger den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Wegen der oben bereits aufgezeigten unzureichenden Darlegung der Sach- und Rechtslage genügt die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16954925

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