Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.03.2023 - L 3 U 66/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. betriebliche Gesundheitsprävention. organisatorische und finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers. Teilnahme an einem Firmenlauf mit Run-Party

Leitsatz (amtlich)

1. Eine sportliche Betätigung als Betriebssport steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 16).

2. Am erforderlichen betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, für die (nicht laufinteressierten) Beschäftigten kein verbindliches Programm vorgesehen wird und die Veranstaltung von vornherein auch nicht dem Unternehmen angehörigen Personen offensteht (vgl. BSG, Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58, und vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 37).

3. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind nicht Teil der gesetzlichen oder vertraglichen Beziehungen zwischen einem Unternehmer und seinen Beschäftigten, aus denen ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII generell abgeleitet werden könnte (vgl BSG vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 58).

4. Für die Begründung eines inneren Zusammenhangs zu der versicherten Tätigkeit genügt es nicht, dass der Arbei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Mitarbeiterbindung
Mitarbeiterbindung

Mitarbeiterbindung senkt die betrieblichen Kosten und fördert Wertschöpfung, Flexibilität und Innovationskraft im Unternehmen. Gunther Wolf beschreibt, wie Sie fachliches Know-how und Kompetenzen binden und erklärt den Weg zu einer mitarbeiterzentrierten Erfolgskultur mit zahlreichen Beispielen. 


Zusatzinformationen für Berater zum Gesamtthemenbrief Juni 2023
Zusatzinformationen für Berater zum Gesamtthemenbrief Juni 2023

1 Arbeitsrecht 1.1 Ablehnung eines Abfindungsangebots kann zum Verlust der Abfindung führen LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.1.2023, 5 Sa 135/22; Vorinstanz: Arbeitsgericht Trier, Urteil v. 16.3.2022, 5 Ca 138/21 Insbesondere gebe es keinen Anspruch auf ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren