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LAG Köln Urteil vom 18.05.2011 - 8 Sa 364/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Kündigung, Kündigungsgrund: heimliches Aufzeichnen von Personalgesprächen. Kein Zustimmungserfordernis durch den Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen

Leitsatz (amtlich)

1. Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen ist als erheblicher Arbeitsvertragsverstoß anzusehen, der das Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers so ernsthaft stört, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung entbehrlich ist, da eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausscheidet.

2. Zur Wirksamkeit der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf es nicht der Zustimmung des Vertrauensmannes der schwerbehinderten Menschen. Dem Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen ist eine derartige Aufgabenstellung zur Wahrnehmung nicht zugewiesen.

Normenkette

BGB § 626; SGB IV § 96

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen 2 Ca 957/10 EU)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen 2 AZR 989/11)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.06.2010 – 2 Ca 957/10 EU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte, einen vom Kläger geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag sowie einen Antrag des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Die im Rechtsstreit weitergehend geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus Annahmeverzug hat der Kläger durch Erklärung zu Protokoll der Kammersitzung vom 18.05.2011 vor dem Landesarbeitsgericht zurückgenommen. Die Beklagte hat in diese teilweise Klagerücknahme eingewilligt.

Der 1968 geborene Kläge...

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