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LAG Köln Urteil vom 03.06.2025 - 7 SLa 54/25

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs eines Arbeitnehmers

Leitsatz (amtlich)

Den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergeben.

Normenkette

EFZG § 3; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1, 2

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 17.12.2024; Aktenzeichen 2 Ca 3350/23)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.12.2024 -2 Ca 3350/23- wird hinsichtlich der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 23.10.2023 bis zum 31.10.2023 als unzulässig verworfen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Tatbestand

Der Kläger war auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.2022 seit dem 01.09.2022 befristet bis zum 31.08.2024 bei der Beklagten als Omnibusfahrer zu einem Stundenlohn von zuletzt 18,01 Euro brutto angestellt. Die Beklagte führt Linienverkehr unter anderem im Auftrag der A (A) durch.

Der Kläger war u.a. zu folgenden Zeiten arbeitsunfähig krankgeschrieben:

  • -

    19.03. - 05.04.2023: 18 Kalendertage

  • -

    17.08. - 25.08.2023: 9 Kalendertage.

In den N-Herbstferien des Jahres 2023 (02.-14.10.2023) sollte der Kläger mit anderen Kollegen auf neue Liniendienste der A eingewiesen werden. Der Kläger war nicht begeistert, neue Liniendienste für die A zu übernehmen und kommunizierte dies offen.

Am 27.09.2023 wurde der Kläger zunächst bis zum 01.10.2023 und dann weiterhin bis zum 08.10.2023 mit der Diagnose "Kolitis/Durchfallerkrankung" krankgeschrieben (12 Kalendertage).

Der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten und dessen Ehefrau trafen den Kläger am 28.09.2023 mit seiner Familie in ein...

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