Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsetzung einer Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs. unternehmerische Entscheidung zur Fertigung eines neuen Produktes im Ausland als Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG?. Zuständigkeit der Einigungsstelle. Beabsichtigte Auslagerung der Produktion. Nachfolgeprodukt. Standortwahl
Leitsatz (redaktionell)
Die unternehmerische Entscheidung ein Nachfolgeprodukt an einem anderen Produktionsstandort zu fertigen, stellt für sich allein noch keine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG dar. Eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs kann daher erst gebildet bzw. gerichtlich eingesetzt werden, wenn eine der in § 111 BetrVG genannten Maßnahmen konkret absehbar ist.
Normenkette
BetrVG § 111; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 15.07.2004; Aktenzeichen 21 BV 175/04)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.07.2004 – 21 BV 175/04 – abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) verlangen kann, dass im Zusammenhang mit der Entscheidung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Arbeitgeberin), das Produkt Heatronic III als Nachfolgeprodukt des im Werk W. gefertigten Produkts Heatronic II im Werk B. in Portugal fertigen zu lassen, eine Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs zu bilden ist.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil gegen den vorliegenden Beschluss gem. § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unzweifelhaft kein Rechtsmittel stattfindet.
Entscheidungsgründe
B
I.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.07.200...