Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Gleitzeitkontoauszüge, die der Arbeitgeber in Vollzug einer Betriebsvereinbarung erstellt und die er als Kontrollinstrument verwendet, ob sich die Mitarbeiter gemäß ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und gemäß den Regelungen der Gleitzeitvereinbarung verhalten, sind dem Betriebsrat auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausüben kann.
Der Beschluß wurde beiden Parteivertretern am 10.05.1994 zugestellt.
Normenkette
BetrVG 1972 § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG 1972 § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BetrVG 1972 § 92 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 04.08.1993; Aktenzeichen 3 BV 74/93)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. August 1993 – Az.: 3 BV 74/93 – teilweise abgeändert:
Der Firma wird aufgegeben, dem Betriebsrat für die Monate des Jahres 1993 und zukünftig für die Geltungsdauer der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den antragstellenden Betriebsrat monatliche Aufsteilungen hinsichtlich der im Vormonat erfaßten Anwesenheitszeiten, aber nicht bezahlten Arbeitszeiten zur Verfügung zu stellen.
Der Antragsteller vertritt die am Standort … der Muttergesellschaft, der … derzeit noch etwa 1.700 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Er besteht aus 19 Mitgliedern, von denen vier freigestellt sind.
Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben die am 1. Juli 1992 in Kraft getretene „Betriebsvereinbarung, über die gleitende Arbeitszeit für die Mitarbeiter der … (künftig: BV zur GLAZ) (Bl. 9-14 d.A.) abgeschlossen, die frühestens zum 31. Dezember 1996 gekündigt werden kann. Bestandteil die...