vorläufig nicht
rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht der Erben zur Duldung einer Außenprüfung der
steuerlichen Verhältnisse des unternehmerisch tätigen gewesenen
Erblassers
Leitsatz (redaktionell)
§ 193 Abs. 1 AO eröffnet die grundsätzlich voraussetzungslose Möglichkeit, die steuerlichen Verhältnisse eines verstorbenen Einzelunternehmers zu prüfen. Die Erben haben eine entsprechende Außenprüfung zu dulden.
Normenkette
AO § 193 Abs. 1; AO § 45 Abs. 1
Streitjahr(e)
2014, 2015, 2016
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung betreffend eine beabsichtigte Außenprüfung hinsichtlich des Baugewerbebetriebes des verstorbenen Vaters der Kläger, K, für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger X und Y sind zu je ein Halb gemeinschaftliche Erben des in 2016 verstorbenen K. Dieser betrieb bis zu seinem Tode ein Bauunternehmen und erzielte hieraus als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Zeitraum Juni 2014 bis Januar 2016 führte der Beklagte –das Finanzamt– für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 bei K eine steuerliche Außenprüfung betreffend dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Bauunternehmen durch. Auf Grundlage dieser Außenprüfung erließ das Finanzamt am 04.03.2016 geänderte Steuerbescheide. Gegen diese wurde nach erfolglosem Einspruchsverfahrens bei dem Hessischen Finanzgericht Klage erhoben (Az.: 1 K 743/20), über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Bescheid vom 22.01.2019 erließ das Finanzamt eine an den Kläger X adressierte, die steuerlichen Verhältnisse des K betreffende Prüfungsanordnung wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer 2014 bis 2016 sowie Feststellungen nach § 10d EStG und § 10a GewStG. Da...