rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen zur Ablösung eines Wohnrechts stellen nachträgliche Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes dar, wenn sie eine Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken erst ermöglichen und damit erstmals die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz vorliegen.
Normenkette
EigZulG § 2; EigZulG § 4; EigZulG § 8; AO § 39 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen IX R 29/05)
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern aufgrund der Ablösung eines Wohnrechts die Eigenheimzulage zusteht.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war zusammen mit seinen beiden Geschwistern als Erbe nach seinem am 8. Oktober 1998 verstorbenen Vater eingesetzt. Zur Erbmasse gehörte ein mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 1957) bebautes Grundstück in A, ...-Straße, das der Erblasser im Jahr 1959 angeschafft hat. Die Geschwister des Klägers sowie deren Abkömmlinge haben das Erbe ausgeschlagen. Alleiniger Erbe wurde der Kläger. In seinem Testament hatte der Vater seiner im Jahre 1932 geborenen Frau, der Stiefmutter des Klägers, im Wege eines Vermächtnisses ein grundbuchlich abzusicherndes, lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz und dem gesamten Inventar eingeräumt (vgl. das Testament, Bl. 41 ff. Prozessakte). Die angeordnete grundbuchliche Absicherung des vermachten Nießbrauchsrechts ist nie erfolgt. Infolge Gebrechlichkeit der Stiefmutter konnte diese das Recht nicht mehr ausüben. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. August 2000 (vgl. Bl. 4 ff. Eigenheimzulageakten - EA - ) verzichtete sie deshalb auf das vermächtnisweise zugewendete dingliche Recht. Zugleich verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung eines Abf...