Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung von Medaillenrohlingen
Leitsatz (amtlich)
Zur Einreihung von Medaillenrohlingen in die Pos. 7117 1999 900 bzw. Pos. 7117 1991 900 KN.
Normenkette
KN Pos. 7117 1999 900
Tatbestand
Strittig ist die Einreihung von Medaillenrohlingen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Einzelteile für Sport-Ehrenpreise vertreibt. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes führt die Klägerin regelmäßig verschiedene Waren aus Taiwan ein und lässt diese zum freien Verkehr abfertigen. Hierunter befinden sich insbesondere auch Medaillenrohlinge aus Z. Die Klägerin meldete die Medaillenrohlinge aus Z regelmäßig als Trophäenteile aus unedlem Metall der Codenummer 8306 2100 0 (Zollsatz: frei) an. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin änderte der Beklagte den Zollbeleg des HZA K -ZA S - Abfst. E ... vom 14. Januar 1997, mit dem u. a. auch Medaillenrohlinge aus Z zum freien Verkehr abgefertigt wurden, mit Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 gemäß Artikel 220 Abs. 1 ZK wegen anderer eingeführter Einzelteile für Sport-Ehrenpreise, wobei er es aber bei der Einreihung der Medaillenrohlinge aus Z in die Codenummer 8306 2100 0 (Zollsatz: frei) beließ (Bl. 4 - 7 der Verwaltungsakte, Heft I).
Gegen den Steueränderungsbescheid vom 3. Dezember 1999 legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 Einspruch ein. Die Klägerin begründete ihren Einspruch damit, dass bis zu einer endgültigen Einreihung der Medaillenrohlinge das Gutachten über die bei der Außenprüfung gezogenen Warenproben abgewartet werden sollte.
Bei den Medaillenrohlingen handelte sich ausweislich der Warenbeschreibung in den Einreihungsgutachten der OFD Koblenz - Zollehranstalt Neustadt an der Weinstraße - vom 20. Januar 2000 und runde Medaillenrohlinge (Durchmesser etwa 70 mm bzw. 41 mm, Dicke etwa...