Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Fahrradteilen als unvollständige, unfertige Fahrräder
Leitsatz (amtlich)
Zusammen eingeführte und gestellte sowie zueinander passende Fahrradrahmen mit Laufrädern (ohne Bereifung), Vordergabeln mit Steuersatz und evtl. Hinterradschwingen sowie Kurbeln sind unter Anwendung der AV 2a Satz 1 und AV 2a Satz 2 wie vollständige bzw. fertige Fahrräder unter die Codenummer 8712 0030 000 KN einzureihen.
Normenkette
KN Kapitel 87 Anm. 4
Tatbestand
Strittig ist die Einreihung von Fahrradrahmen mit Zubehörteilen.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Verkauf von Fahrrädern und Zubehör für den Radsport ist. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma R GmbH -R-.
In der Zeit von September 2002 bis Juli 2003 fand bei R eine Einfuhrhandelsprüfung für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. August 2002 statt. Dabei wurde festgestellt, dass R in der Zeit vom 16. Januar 2002 bis 31. Juli 2002 insgesamt 129 Sendungen von sog. "frame sets" und "parts kits" eingeführt hat. Bis Ende 2001 hatte R bei ihrer Lieferfirma T Inc., Taiwan grundsätzlich montierte Fahrräder und diverses Fahrradzubehör bzw. diverse Fahrradteile bestellt und eingeführt. Danach änderte R ihre Geschäftsabwicklung dahin gehend, dass -bis auf wenige Ausnahmen bei Einstiegspreismodellen- keine montierten Fahrräder mehr bestellt, sondern Rahmensets ("frame sets") und Zubehörkartons ("parts kits") getrennt voneinander bestellt wurden. Die Rahmensets, die Zubehörkartons und die -ausnahmsweise- montierten Fahrräder wurden zusammen geliefert und gemeinsam gestellt, jedoch getrennt berechnet (d.h. die Lieferfirma erstellte jeweils eine Rechnung für montierte Fahrräder, für die Rahmensets und für die Zubehörkartons; dabei enthielten die Rechnungen je Sendung die glei...