Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei Grundstücksbewertung: Anforderungen und Grenzen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG kann nur durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnah erzielten Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erbracht werden. Subjektiv geprägte Werte oder Bilanzansätze genügen diesen Anforderungen nicht.
- Die Ableitung eines niedrigeren gemeinen Werts aus einem Transaktionswert ist ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande kam oder das Gesellschaftsvermögen neben dem Grundstück weitere relevante Wirtschaftsgüter umfasst.
- Ein Sachverständigengutachten wird durch den bloßen Hinweis auf potenzielle Mängel nicht entwertet, solange kein alternatives Gutachten oder schlüssige Argumentation vorgelegt wird, die den ermittelten Verkehrswert in Zweifel ziehen.
Normenkette
BewG § 157; BewG § 198; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit in A, für Zwecke der Grunderwerbsteuer.
Die Klägerin (B GmbH & Co. KG) ist die Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG.
Infolge einer zum 09.10.2017 erfolgten Änderung des Gesellschafterbestandes von mindestens 95% der Anteile an der C GmbH & Co KG mit Sitz in A, Y-Str., wurde im Rahmen der Bedarfsbewertung die Feststellung eines Grundbesitzwertes gemäß § 157 Bewertungsgesetz (BewG) erforderlich.
Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes wurde am 13.09.2018 beim Finanzamt eingereicht. Der Erklärung war ein Verkehrswertgutachten des von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Dipl.-Ing. und Dipl.-Wirtsch.-I...