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FG Nürnberg Urteil vom 24.10.2024 - 4 K 1111/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei Grundstücksbewertung: Anforderungen und Grenzen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 198 BewG kann nur durch ein Sachverständigengutachten oder einen zeitnah erzielten Kaufpreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erbracht werden. Subjektiv geprägte Werte oder Bilanzansätze genügen diesen Anforderungen nicht.
  2. Die Ableitung eines niedrigeren gemeinen Werts aus einem Transaktionswert ist ausgeschlossen, wenn die Vereinbarung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande kam oder das Gesellschaftsvermögen neben dem Grundstück weitere relevante Wirtschaftsgüter umfasst.
  3. Ein Sachverständigengutachten wird durch den bloßen Hinweis auf potenzielle Mängel nicht entwertet, solange kein alternatives Gutachten oder schlüssige Argumentation vorgelegt wird, die den ermittelten Verkehrswert in Zweifel ziehen.

Normenkette

BewG § 157; BewG § 198; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit in A, für Zwecke der Grunderwerbsteuer.

Die Klägerin (B GmbH & Co. KG) ist die Rechtsnachfolgerin der C GmbH & Co. KG.

Infolge einer zum 09.10.2017 erfolgten Änderung des Gesellschafterbestandes von mindestens 95% der Anteile an der C GmbH & Co KG mit Sitz in A, Y-Str., wurde im Rahmen der Bedarfsbewertung die Feststellung eines Grundbesitzwertes gemäß § 157 Bewertungsgesetz (BewG) erforderlich.

Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswertes wurde am 13.09.2018 beim Finanzamt eingereicht. Der Erklärung war ein Verkehrswertgutachten des von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Dipl.-Ing. und Dipl.-Wirtsch.-I...

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