Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung”
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 zur Übertragung der sog. "besonderen" Zuständigkeit für die Fallgruppe "Kindergeldberechtigter mit einem Kind mit Behinderung auf die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice ist inhaltlich hinreichend bestimmt und klar abgrenzbar und damit wirksam (vgl. FG Münster, Urteil vom 18.04.2024 8 K 1319/21 Kg vom 18.04.2024; a.A. FG Berlin-Brandenburg 16 K 16111/23 vom 13.12.2023).
2. Soweit der tatsächliche Vollzug eines Vorstandsbeschlusses in mehreren Stufen erfolgt und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen durch gesonderte Weisungen geregelt werden sollten, betrifft dies lediglich die Ausgestaltung der tatsächlichen Umsetzung der Zuständigkeitsübertragung und führt nicht zur Unbestimmtheit des Beschlusses an sich, sondern dient lediglich dem geordneten Übergang einer Vielzahl von Fällen auf eine nunmehr zuständige Behörde.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 S. 4; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 10.07.2025; Aktenzeichen III R 24/24)
Tatbestand
Streitig verblieben ist allein die Frage der Zuständigkeit und passiven Prozessführungsbefugnis der Beklagten wegen Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für ein Kind mit Behinderung.
Der Kläger ist der ältere Bruder des am XX.YY.1994 geborenen C. C ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und den Merkzeichen B, G und H. Die Behinderung besteht seit Geburt. Beide Elternteile sind verstorben. Der Kläger ist seit ca. 2010 zum Ersatzbetreuer und seit mindestens 2016 zum Betreuer für seinen jüngeren Bruder bestellt. Er bezog laufend Kinde...