rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnzuschätzung nach Richtsätzen auch bei anhängigem Steuerstrafverfahren zulässig
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Schätzung nach Richtsätzen ist sachgerecht, wenn sämtliche Buchführungsunterlagen nicht mehr auffindbar sind.
2. Eigene, erst lange nach den streitigen Zeiträumen gefertigte Kalkulationen des Stpfl. sind in einem solchen Fall ungeeignet, die Richtsatzschätzungen zu entkräften.
3. Die Tatsache, dass gegen den Stpfl. in dieser Sache ein Steuerstrafverfahren anhängig ist, hebt die Verpflichtung des FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht auf.
Normenkette
AO 1977 § 162 Abs. 1; AO 1977 § 162 Abs. 2; AO 1977 § 162 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 93; AO 1977 § 103; AO 1977 § 393 Abs. 1 S. 4; AO 1977 § 393 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 19.09.2001; Aktenzeichen XI B 7/01)
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) Gewinnzuschätzungen vornehmen durfte.
Der Kläger betrieb in der Zeit vom 01. Februar 1991 bis 31. Juli 1996 das Speiselokal „…”. Zuvor wurde das Lokal von seinem Bruder V., danach von seiner Ehefrau K. betrieben. In der Zeit vom 03. Dezember 1992 bis 30. September 1994 unterhielt der Kläger eine weitere Betriebsstätte in H. und vom 05. April 1993 bis 31. Dezember 1996 eine solche in V. („…”). Der Kläger war auch an mehreren Gesellschaften beteiligt und betreibt außerdem seit dem 01. Oktober 1995 einen Kfz-Handel. Die Klägerin ist die Ehefrau des Klägers und wurde mit ihm im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Auf der für 1993 gültigen Preisliste der „…” war dieser Betrieb als „Ristorante Pizzeria …” bezeichnet. Die Preisliste Stand 4/1996 nennt den Betrieb „… Ristorante”. In dieser zuletzt genannten Preisliste waren insgesamt 120 Positionen aufgeführt, da...