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FG Münster Urteil vom 27.01.2022 - 1 K 1741/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes als 50 Jahre kann ggf. auch durch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen geführt werden.

2) Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer.

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4; EStDV § 11c; EStG § 7 Abs. 1

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger in den Streitzeiträumen 2012 bis 2016 Absetzungen für Abnutzung (AfA) für eine von ihm vermietete Immobilie geltend machen kann, ob die AfA-Bemessungsgrundlage ab dem Streitzeitraum 2014 um 520,50 EUR zu erhöhen ist […].

Der Kläger wurde in den Streitjahren einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit […] und aus Vermietung und Verpachtung der Immobilie A-Straße 1 in X (Baujahr 1955), welche er im Jahr 2011 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erworben hatte. Es handelt sich um ein freistehendes Dreifamilienhaus (EG: 95 qm, OG: 85 qm und DG: 67 qm). Auf dem Grundstück befinden sich darüber hinaus ein Nebengebäude, welches früher als Schneiderei genutzt wurde und jetzt von dem Kläger selbstgenutzt wird sowie zwei Garagen. Wegen des zum damaligen Zeitpunkt anstehenden Eigentümerwechsels wurde für das Grundstück im Auftrag des Amtsgerichts S auf den 17.05.2010 vom öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung SV, D, ein Wertgutachten erstellt. Demnach bestand das Wohnhaus im Wesentlichen noch in dem Zustand des Erbauens. Die Wohnung im EG sei 2007 umfangreich renoviert worden, die Wohnungen im OG und DG seien noch im ursprünglichen Zustand. Der Gutach...

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    Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes
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      Leitsatz Die Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann auch durch ein Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen werden. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist nicht Voraussetzung.  Sachverhalt Der Kläger ...

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