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FG Münster Urteil vom 25.10.2023 - 13 K 841/21 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule als Schulgeld - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 27/23)

Leitsatz (redaktionell)

1. Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.

2. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend, so dass sämtliche Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht werden, den Entgeltbegriff erfüllen.

3. Auch Leistungen von Eltern an einen gemeinnützigen Förderverein, der die Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, erfüllen den Entgeltbegriff.

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungen der Kläger an den Förderverein der X. Schule e.V. (im Folgenden Förderverein).

Die Kläger wurden als Eheleute im Streitjahr 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie sind die Eltern von F., geboren am xx.xx.20xx, und G., geboren am xx.xx.20xx. Beide besuchten 2019 die X. Schule, eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft. Trägerin der X. Schule ist die X. Stiftung (im Folgenden: Stiftung).

Die Kläger zahlten im Jahr 2019 insgesamt 1.000 € (4 × 250 €) an den Förderverein der X. Schule e.V., dessen Mitglieder sie seit ihrem Beitritt am xx.xx.2016 waren. Der Kläger hatte dem Verein unter dem xx.xx.2019 ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat erteilt, ab dem 1.8.2019 250 € monatlich für seine Kinder „F. & G. D.” ei...

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