Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bei Ermittlungen der Steuerfahndung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 8/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO umfasst in objektiver Hinsicht nicht den gesamten Steueranspruch, sondern tritt nur in dem Umfang ein, in welchem sich die Ergebnisse der Fahndungsermittlungen auf die Höhe der festzusetzenden Steuer auswirken.
2. Die Ablaufhemmung tritt nur hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten ergeben, die Gegenstand der Ermittlungen der Steuerfahndung waren.
3. Zum Eintritt der Ablaufhemmung gehört auch, dass deren objektiver Umfang für den Steuerpflichtigen auch in tatsächlicher Hinsicht erkennbar sein muss.
4. Für eine solche Erkennbarkeit reicht es nicht aus, wenn der Steuerpflichtigen lediglich ein Beschlagnahmenachweis der Steuerfahndung bekannt geworden ist, aus welchem sich ergibt, dass sich die entsprechende Durchsuchung der Steuerfahndung gegen die Steuerpflichtige gerichtet hat und sich auf deren gewerbliche Einkünfte bezog.
Normenkette
AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 169 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist im dritten Rechtsgang noch, ob die streitgegenständliche Änderungsfestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Streitjahr) innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden ist.
Die seinerzeit in A wohnhafte Klägerin erzielte im Streitjahr – neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit als Krankenschwester in N – Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Inhaberin eines in A angemeldeten Einzelunternehmens unter der Firma „C „ (im Folgenden: C). Als Geschäftsführerin dieses Einzelunternehmens war Frau H 2, die Schwägerin der Klägerin, tätig. Die C unterhielt u.a. Geschäftsräume in der X-Straße...