Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG bei organschaftlicher Innenfinanzierung - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 27/24)
Leitsatz (redaktionell)
Das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Beteiligungserwerb ist auch dann anzuwenden, wenn Zinsaufwendungen von einer Organgesellschaft an den Organträger gezahlt werden (organschaftliche Innenfinanzierung).
Normenkette
KStG § 15 S. 1 Nr. 2; KStG § 14; KStG § 17; KStG § 8b; EStG § 3c
Tatbestand
Mit Blick auf eine organschaftliche Innenfinanzierung ist streitig, ob das teilweise Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 15 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf solche Zinsaufwendungen anzuwenden ist, die die Klägerin als Organgesellschaft im Streitjahr (2016) an die Beigeladene als Organträgerin für ein Darlehen gezahlt hat, das dem Erwerb einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung diente.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der im Streitjahr allein die Beigeladene, eine Kommanditgesellschaft, beteiligt war. Die Beigeladene erzielt im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit ausschließlich gewerbliche Einkünfte.
Zwischen der Beigeladenen als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. An der Beigeladenen waren im Streitjahr nur natürliche Personen beteiligt.
Im Jahr 2014 erwarb die Klägerin X % der Anteile an der L S.A.S. (im Folgenden: S.A.S.) mit Sitz in N, einem französischen Überseegebiet. Zur Finanzierung des Beteiligungserwerbs stellte die Beigeladene der Klägerin per Verrechnungskonto am 17.04.2014 ein verzinsliches Termingeld mit jährlicher Verläng...