Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen einem Hilfsgeschäft der LuF zum gewerblichen Grundstückshandel
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum AV eines LuF-Betriebs gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus LuF, weil die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der LuF-Tätigkeit ist.
2. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt über die Parzellierung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
3. Ob die Aktivitäten im Zusammenhang mit Grundstückveräußerungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen oder ob sie als LuF-Hilfsgeschäft einzustufen sind, ist nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, die von der Rspr. zur Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels von einer privaten Vermögensverwaltung entwickelt worden sind.
4. Beauftragt die Kommune ein Erschließungsunternehmen mit einer privatrechtlichen Kostentragungspflicht des Landwirts, mit der der Landwirt sich zur Finanzierung der Erschließungsmaßnahmen (über den nach den §§ 127 ff. BauGB auf den Grundstückseigentümer umlagefähigen Erschließungsbeitrag hinaus) verpflichtet, liegt ein Hilfsgeschäft der Land- und Forstwirtschaft vor, das keinen gewerblichen Grundstückshandel begründet.
Normenkette
EStG § 13; EStG § 6b; BauGB §§ 127 ff.; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.05.2025; Aktenzeichen VI R 11/23)
Tatbestand
Streitig ist, ob Grundstücke im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels veräußert wurden, sodass keine Berechtigung zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteht und die Veräußerungsgewinne der Ge...