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FG Münster Urteil vom 17.04.2024 - 14 K 1425/23 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der Energiepreispauschale - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 15/24)

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale im Wege eines Rechtsfolgenverweises den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet, so dass es auf den Veranlassungszusammenhang der Einnahme mit der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistung nicht ankommt.

2. Der Deutsche Bundestag hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Steuerentlastungsgesetz 2022, in welchem die Regelungen für die Energiepreispauschale in §§ 112 bis 122 EStG enthalten waren, auf Art. 105 Abs. 2 GG gestützt und der Bundesrat hat dem gemäß § 105 Abs. 3 GG zugestimmt.

3. Auch in materieller Hinsicht verstößt§ 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

4. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl des Steuergegenstandes und der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Beurteilungsspielraum; er muss dabei allerdings das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit beachten.

5. Die Besteuerung soll nicht nur der Erhöhung staatlicher Einnahmen dienen, sondern auch eine sozial gerechte Verteilung der Energiepreispauschale durch die progressionsabhängige Besteuerung ermöglichen.

Normenkette

GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 105 Abs. 2 S. 2; GG Art. 105 Abs. 3; GG Art. 106 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 112; EStG § 119 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2022 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erhielt von seinem Arbeitgeber die ...

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