Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug aufgrund Verwaltungskostenumlage; Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen nach Außenprüfung; Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung des Umfangs von Betriebsausgaben aufgrund einer Verwaltungskostenumlage (hier: für durch eine Servicegesellschaft für einzelne operative Gesellschaften einer Klinikgruppe erbrachte Dienstleistungen wie Patientendisposition, Fakturierung, Marketing, Vertrieb, IT, Qualitätsmanagement, Personal- und Rechnungswesen) ist es unter den Gesichtspunkten der Fremdvergleichsprüfung nicht zu beanstanden, wenn die Kostenverteilung allein – ohne Berücksichtigung der Außenumsätze der einzelnen Unternehmen – nach Maßgabe des Personaleinsatzes der Servicegesellschaft für die jeweiligen Gruppenunternehmen zuzüglich eines Aufschlags von 5 % vorgenommen wird.
2. Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Dies ist nach dem Ende des Wertaufhellungszeitraums frühestens in dem Jahr der Fall, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. „aufdeckungsorientierte Maßnahme”), und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht (entgegen H 4.9 EStH).
3. Erträge aus einem Patientenfahrservice einer Klinik (hier: Abholung der Patienten von deren Wohnung und Rückbringung dorthin) unterliegt gemäß § 3 Nr. 20 GewStG nicht der Gewerbesteuerpflicht, da diese Tätigkeit in unmittelbarem Zus...