Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der "Anschaffung" eines Objekts
Leitsatz (redaktionell)
Für die "Anschaffung" eines Objekts im Sinne von § 9 EigZulG ist der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses maßgeblich. Im Falle einer "Herstellung" durch den Zulagenberechtigten kommt es auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung durch den Zulagenberechtigten selbst, nicht aber durch den Verkäufer an.
Normenkette
EigZulG § 19 Abs. 8 S. 1; EigZulG § 19 Abs. 5; EigZulG § 9
Nachgehend
BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 41/06)
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der ab 2005 zu gewährenden Eigenheimzulage.
Die Kläger sind Eheleute und haben ein Kind, welches am 25.9.1999 geboren worden ist.
Am 22.12.2003 haben die Kläger der J. GmbH gegenüber erklärt, ein von diesen angebotenes Objekt kaufen zu wollen. Sie ließen sich zu diesem Zwecke in eine entsprechende Liste eintragen. Der Vertragsabschluss erfolgte am 25.11.2004. Mit diesem Vertrag haben die Kläger von der J. GmbH zu je ½ ein Grundstück mit Bauverpflichtung gekauft. Gemäß § 2 Nr. 2 dieses Vertrages verpflichtete sich die J. GmbH auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Nach § 2 Nr. 4 war der „Kaufgegenstand” spätestens zum 31.8.2005 bezugsfertig herzustellen. Der Kaufpreis betrug 175.873 Euro und umfasste die Herstellung des Kaufgegenstandes und alle Baunebenkosten (§ 3 des Vertrages).
Die Errichtung des Einfamilienhauses erfolgte nach den Plänen der J. GmbH. Baubeginn war bereits der 2.7.2004 gewesen. Die J. GmbH erbrachte die folgenden, vertraglich vereinbarten Leistungen (vgl. auch S. 9 des Vertrages):
Errichtung der Außenwände, Dachstuhl und Dacheindeckung nebst Dachrinnen sowie Einsetzen von Fenstern und Haustür, Verschweißen der Treppe, Elektroarbeiten, Rohrinstallation der Sanitäranlagen wie der Heizungsa...