Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des für das Jahr 2023 geltenden Grundfreibetrags - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 41/25)
Leitsatz (redaktionell)
Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2023 geltenden Fassung nicht überzeugt.
Normenkette
FGO § 74; GG Art. 100 Abs. 1; EStG § 32a
Tatbestand
Zu entscheiden ist über eine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 (Streitjahr); in der Sache wenden sich die Kläger gegen die Höhe des berücksichtigten Grundfreibetrages und halten die aktuelle gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.
Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (Renten und Leistungen).
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21.02.2025 setzte der Beklagte unter antragsgemäßer Zusammenveranlagung der Kläger, die Einkommensteuer i.H.v. 13.652EUR fest. Aus der Berechnung der Einkommensteuerfestsetzung ergibt sich, dass der Beklagte für die Vorauszahlungen den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – lnflAusG, BGBl. I 2022, 2230 ff.) vom 08.12.2022 zugrunde gelegt hat. Aufgrund des bereits erfolgten Abzugs vom Lohn des Klägers, bereits gezahlten und verrechneten Beträgen betrug die noch zu zahlende Einkommensteuer 689EUR; die Steuerfestsetzung war gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen war ausgeführt, dass die Einkommensteuerfestsetzung gemäß § ...