Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung bei einer italienischen Stiftung. Vereinbarkeit der Steuerpflicht ausländischer gemeinnütziger Körperschaften mit dem Gemeinschaftsrecht. Körperschaftsteuer 1997
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Rahmen der formellen Satzungsmäßigkeit erforderliche Vermögensbindung einer Stiftung liegt nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
2. Das Fehlen einer solchen (vgl. Leitsatz 1) Bestimmung in der Satzung einer italienischen Stiftung ist nicht wegen der nach italienischem Zivilrecht vorgesehenen staatlichen Aufsicht über die Verteilung des Vermögens bei Auflösung einer Stiftung nach § 62 AO entbehrlich, da sich die staatliche Aufsicht nicht auf die laufende Geschäftsführung der Stiftung erstreckt.
3. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Subventionsnorm schränkt weder den Wettbewerb ein, da sich gemeinnützige Körperschaften als solche nicht in einer Wettbewerbssituation befinden, noch beeinträchtigt sie – mangels Verfolgung eines Erwerbszwecks – die Niederlassungsfreiheit.
Normenkette
AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 61 Abs. 1; AO 1977 § 62; KStG 1996 § 5 Abs. 2 Nr. 3; EG Art. 87; EG Art. 48 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 94/02)
BFH (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen I R 94/02)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
In der Sache ist bereits ein Gerichtsbescheid ergangen. Dagegen hat die Kläge...