Entscheidungsstichwort (Thema)
Milchreferenzmenge. Zurechnung der in gepachteten Produktionseinheiten erzeugten Milch
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Landwirt, der Milch in gepachteten Anlagen erzeugt, ist die Milchproduktion nur dann auf seine eigene Referenzmenge anzurechnen, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter – falls dieser gleichfalls Erzeuger ist – jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist.
2. Gepachtete Stellplätze und Milchkühe sind dem Pächter als Erzeugereinheit zuzurechnen, wenn er die Milcherzeugung eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung betreibt. Die Eigenverantwortlichkeit des Pächters wird weder durch eine nur kurze Pachtzeit (hier sechs Tage) noch durch eine einmalige Anwesenheit des Verpächters zum Probemelken im Rahmen einer Milchleistungsprüfung in Frage gestellt.
Normenkette
EWGV 3950/92 Art. 1; EWGV 3950/92 Art. 2; EWGV 3950/92 Art. 9 Buchst. c; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 04.12.2006; Aktenzeichen VII B 316/05)
Tenor
1. Unter Änderung der Abgabeanmeldung des Käufers vom 18. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des HZA vom 23. Mai 2003 wird die Zusatzabgabe auf 1.612,97 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob dem Kläger gegenüber zu Recht eine Milch-Zusatzabgabe festgesetzt wurde.
Der Kläger ist Milcherzeuger und liefert unter der Erzeugernummer 4...