rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildung durch Fernlehrgang „Web-Designer”
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden in einem Fernlehrgang „Web-Designer” Kenntnisse und Fähigkeiten zur Planung und Erstellung von professionellen Webseiten in einem staatlich geprüften und zugelassenen Kurs vermittelt und der Erwerb eines Abschlusszertifikats angestrebt, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann, liegt eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vor, wenn sich das volljährige Kind ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet.
2. Wurde in einem Zeitraum von über einem Jahr nur eine einzige Aufgabe an das Institut eingesandt, das den Fernlehrgang durchführt, und wurde der grundsätzlich berufsbegleitend angelegte Kurs nicht in der vorgesehen Regeldauer absolviert, so spricht das dafür, dass das Ausbildungsverhältnis in diesem Zeitraum nur formal bestand, tatsächlich aber nicht ernsthaft durchgeführt wurde bzw. unterbrochen war.
3. Da der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs trägt, geht es zu seinen Lasten, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass sich das volljährige Kind tatsächlich in Berufsausbildung befunden hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 04.05.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2007 wird insoweit aufgehoben als hierin die Kindergeldfestsetzung für den Monat Juni 2004 aufgehoben und das Kindergeld in Höhe von 154 EUR zurückgefordert wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 12/13 und die Beklagte zu 1/13.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin v...