Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug eines Schützenvereins aus Baukosten
Leitsatz (redaktionell)
Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Verein ist deshalb berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen, ohne dass der Vorsteuerabzug für einen Teil der Steuerbeträge nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 22b; UStG § 4 Nr. 12a
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen V B 264/07)
Tenor
I. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2000 vom 10. Januar 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 wird die Umsatzsteuer für 2000 auf einen Negativbetrag von 5.709,86 EUR (11.167,51 DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu drei Vierteln, die Klägerin zu einem Viertel.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Baukosten für die Errichtung einer Schießstandüberdachung zusteht.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen als gemeinnützig anerkannten Schützenverein. In der für das Jahr 2000 eingereichten Umsatzsteuererklärung wurden abziehbare Vorsteuern in Höhe von 30.474,87 DM geltend gemacht. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer ließ das das Finanzamt (FA) einen Betrag von 19.675,15 DM aus den Baukosten der Schießstandüberdachung nicht zum Abzug zu. Es vertrat die Au...