Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung eines Beitrags an einen ausländischen Sozialversicherungsträger, der mehrere Versicherungszweige umfasst, zur Prüfung des Sonderausgabenabzugs
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Abzug von Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung als Sonderausgaben ist in § 10 EStG unterschiedlich ausgestaltet. Erwirbt der Steuerpflichtige mit einem pauschalen Beitrag an einen ausländischen Sozialversicherungsträger eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs, bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 EStG einer Aufteilung des Pauschalbeitrags.
2. Inwiefern der Steuerpflichtige von seinen durch den Pauschalbeitrag erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen jeweils konkret Gebrauch macht, spielt für die Frage der Abziehbarkeit des Beitrags keine Rolle.
3. Der Streitfall betraf einen zur Nachversicherung gezahlten Einmalbeitrag an die türkische Sozialversicherungsanstalt (SGK) nach dem türkischen „Gesetz mit der Nr. 3201 über die freiwillige Nachentrichtung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten”.
4. Zur Aufteilung vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001: 004, BStBl 2017 I S. 820 und BMF, Schreiben v. 15.10.2019, IV C 3 – S 2221/09/10013 :001, BStBl 2019 I S. 985.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob freiwillige Nachzahlungen an die türkische Sozialversicherungsanstalt (SGK) bei den Sonderausgaben gänzlich als Altersvorsorgeaufwendung...