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FG Köln Urteil vom 20.04.2023 - 1 K 1234/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Firmenwagens durch vom Arbeitnehmer gezahlte Parkplatzmiete

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn, wobei dieser Vorteil entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten ist.

2. Wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines Firmenwagens, d.h. für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, ein Nutzungsentgelt zahlt, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.

3. Dies gilt auch für ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Entgelt für einen Parkplatz am Arbeitsort, denn der Betrieb eines Firmenwagens setzt essentiell als notwendiger Bestandteil der Fahrzeugnutzung eine Parkmöglichkeit voraus.

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 8 Abs. 2 S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.09.2025; Aktenzeichen VI R 7/23)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges mindern.

Den Arbeitnehmern der Klägerin steht teilweise ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dies geschieht auf der Grundlage der Firmenwagenregelung (Company Car Policy) der Z-Gruppe, auf die verwiesen wird (Bl. 45 ff. Gerichtsakte -GA).

Gemäß Tz. 3.3 dieser Firmenwagenregelung ist der Firmenwagen von den Arbeitnehmern der Klägerin für alle geschäftlichen Fa...

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  Leitsatz Die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz mindern den (nach der 1%-Methode ermittelten) geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen ...

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