Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung des Entnahmegewinns bei Überführung von Aktien in eine belgische Betriebsstätte
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Entnahmegewinn anlässlich der Überführung von im Gesamtshandsvermögen gehaltenen Aktien in eine belgische Betriebsstätte unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V. mit Tz. 2.6.1 a) der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze dem inländischen Besteuerungszugriff.
2) Diese Besteuerung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.V. mit § 52 Abs. 8b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf bereits in 1998 vollzogene Überführungen gemäß der Billigkeitsregelung in Tz. 2.6.1 a) der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze ist verfassungsrechtlich und europarechtlich unbedenklich.
3) Für die Besteuerung ist der Rechtsstand im Jahr der Auflösung des Merkpostens und nicht der Zeitpunkt der Überführung in die belgische Betriebsstätte zugrunde zu legen.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 8b; EUV Art. 49; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20; EStG § 4 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines Entnahmegewinns anlässlich der Überführung von im Gesamthandsvermögen der Klägerin gehaltenen Aktien in eine belgische Betriebsstätte.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in … Geschäftsfeld der Klägerin war ursprünglich die … und …. Im Jahr 1973 gründeten die damaligen Gesellschafter der Klägerin die belgische Aktiengesellschaft D N.V. (nachfolgend „D”), welche nachfolgend die Herstellung der Produkte und deren Vertrieb außerhalb Deutschlands übernahm, während die Gesamtleitung, Forschung und Entwicklung sowie der Vertrieb der Produkte auf dem deutschen Markt bei der Klägerin verblieben. Die Anteile an der D wurden im Gesamthandsvermögen der Klägerin gehalten.
Im Jahre 1997 gründete die Klägerin eine...