rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer griffweisen Schätzung in Gestalt eines (Un-)Sicherheitszuschlags bei All-you-can-eat-Buffet-Restaurants
Leitsatz (redaktionell)
1. Der (Un-)Sicherheitszuschlag ist ein Unterfall der griffweisen Schätzung und als solcher im Spektrum der verschiedenen Schätzungsmethoden diejenige, die mit der größten Unsicherheit behaftet ist und daher nachrangig.
2. Bei einer Pflichtverletzung des Stpfl. ist ein Sicherheitszuschlag bzw. Sicherheitsabschlag grundsätzlich berechtigt.
3. Die gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und der Zu- bzw. Abschlag muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen.
4. Eine Schätzung nach Richtsätzen für reguläre Gaststätten ist bei Buffetrestaurants nicht zulässig und dies auch ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken, die gegen diese Schätzungsmethode bestehen.
5. Ein innerer Betriebsvergleich in Form einer Ausbeutekalkulation ist bei All-you-can-eat-Buffet-Restaurants mit nach Tageszeit und Lebensalter der Gäste gestaffelten Pauschalpreisen nicht möglich.
Normenkette
UStG § 22 Abs. 2; AO § 158; AO § 162; EStG § 4 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden nach erfolgter Außenprüfung, in welchen der Beklagte Erhöhungen der erklärten Gewinne vornahm.
Die Klägerin betreibt eine Gaststätte mit asiatischem Speisenangebot in A.
Das Gewerbe wurde mit Gewerbeanmeldung vom 00.11.2008 zum 1. Januar 2009 angemeldet. Die Klägerin beantragte die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Die Genehmigung wurde unter dem 1. April 2009 erteilt. Sie sollte erlöschen, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres den Betrag von … € überstiegen hat. Für das Jahr 2009 wurden steuerpflich...