rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel i.S.v. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Verfassungsmäßigkeit der in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO gesetzlich festgelegten Höhe von Säumniszuschlägen, weil bereits mehrere BFH-Senate in vergleichbaren Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt und dabei ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm dargelegt haben.
2. Soweit die verfassungsrechtlichen Zweifel im Kern darauf beruhen, dass die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Zinshöhe für die streitgegenständliche Zeit als nicht realitätsgerecht angesehen wird, können diese Zweifel unter Berücksichtigung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden Prüfungsmaßstabs auf die Säumniszuschläge gemäß § 240 AO übertragen werden. Allein der Umstand, dass die Vollverzinsung auch von der Bearbeitungsdauer in der Finanzverwaltung abhängt und der Anfall von Säumniszuschlägen vom Steuerpflichtigen durch eine pünktliche Steuerzahlung vermieden werden kann, bedeutet nicht, dass die in § 240 AO geregelten Säumniszuschläge mit 12 % pro Jahr in einer strukturellen Niedrigzinsphase richtig bemessen sind.
Normenkette
AO § 240 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 238 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 21.03.2025; Aktenzeichen X B 21/25 (AdV))
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren über die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen.
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