Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einreihung von Spinell in die Kombinierte Nomenklatur
Leitsatz (amtlich)
Synthetisch zur Verwendung als Feuerfestmaterial hergestelltes Spinell unterfällt nicht der Position 3816 0000, wenn es vor seiner Verwendung noch gebrochen und gemahlen werden muss.
Normenkette
KN 3816 0000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die verbindliche Einreihung von zwei Arten feuerfester, synthetisch hergestellter Spinelle in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN).
I.
Die Klägerin betreibt (ausweislich der Angaben auf der Internetseite www. ......) ein im Hafen A gelegenes Unternehmen mit eigener Umschlagsanlage, das sich im Wesentlichen mit dem Brechen und Klassieren sowie der Vermahlung und dem Absacken vor allem von kaustischer Magnesia, wie auch Sinter- und Schmelzmagnesia sowie artverwandten Mineralien befasst.
Natürlicher Spinell ist ein im kubischen Kristallsystem kristallisierendes Magnesium-Aluminium-Oxid-Mineral mit der chemischen Formel MgAl2O4. Lupenreine Spinelle sind begehrte, seltene Schmucksteine.
Bei den streitgegenständlichen Spinellen handelt es sich jedoch um für industrielle Zwecke synthetisch erzeugte Ware aus Aluminiumoxid (Al2O3) und Magnesiumoxid (MgO). Nach dem Vortrag der Klägerin werden bei der Herstellung der Spinelle die Ausgangsstoffe in pulverisierter Form unter Beifügung eines Bindemittels in einen Drehrohrofen gegeben. Das Pulver verschmilzt bei dem Brennvorgang zu Klumpen, die infolge der Drehbewegungen des Ofens - nicht jedoch durch vorherige Formgebung - eine kugelartige Form mit einem Durchmesser von bis zu 20 bzw. 40 mm erhalten. Die Ausgangsstoffe verbinden sich in einem nichtstöchiometrischen, also ungleichmäßigen, nicht konstanten Verhältnis.
Das Erzeugnis ist ein feuerfester Werkstoff.
Es wird verwendet f...