Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Polyester-Regeneratfasern
Leitsatz (amtlich)
Sprechen die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware (hier: Polyester-Regeneratfasern), insbesondere vor dem Hintergrund der konkreten Beschaffenheit des Materials, der Art der Herstellung sowie der Verwendungsmöglichkeiten, für eine Einreihung als synthetische Spinnfasern, so sind diese dann nicht in die Position für Abfälle von Chemiefasern einzureihen.
Normenkette
VO 2913/92/EWG Art. 12 Abs. 2; ErlKN Pos. 5503; ErlKN Pos. 5505
Nachgehend
BFH (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen VII R 66/04)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Tarifierung von Polyester-Regeneratfasern.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Zolllagers des Typs D und lagerte im eigenen Namen für Rechnung der A GmbH in Wien Polyester-Regeneratfasern ein. Sie überführte mit 9 Zolllagerzugangsbelegen im Zeitraum von Mai bis September 2001 als "Polyesterregenerate, Abfälle aus synthetischen Chemiefasern" bezeichnete und mit der Codenummer 5505 1030 000 angemeldete, aus Südkorea und Indonesien stammende Ware in das Zolllagerverfahren.
Das zuständige Zollamt nahm Proben und ließ diese durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) Hamburg und in einem Fall durch die ZPLA Frankfurt überprüfen. In ihren Einreihungsgutachten kamen die ZPLAen zu dem Ergebnis, es handele sich jeweils um "Polyester-Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, noch anders für die Spinnerei bearbeitet" und stellten die Codenummer 5503 2000 900 fest. Es handele sich nicht um Abfall im Sinne der Position 5505, da die Ware sich als einheitliches Produkt ohne Verschmutzungen und Farbunterschiede darstelle.
Daraufhin änderte das seinerzeitige Hauptzollamt Hamburg-... die anerkannten oder zugelassenen Bemessungsgrundlagen mit Besche...